Gesetz - WGV
Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV
§ 5
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet