Gesetz - WoGG
Wohngeldgesetz
§ 9 Miete
(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
- 1.
- Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,
- 2.
- Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
- 3.
- Untermietzuschläge,
- 4.
- Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
- 5.
- Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.
(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
















