Gesetz - WOS
Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS
§ 20 Ordnung der Vorschlagslisten
Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterinnen oder Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

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