Gesetz - WOS
Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS
§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).

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