Gesetz - WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 29 Begriffsbestimmungen
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.
















