Gesetz - WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt
Anträge und Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.

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