Gesetz - WpÜGBeirV
Verordnung über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das Verfahren des Beirats bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5 Protokolle
(1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
- die Namen der anwesenden Personen,
- 3.
- die behandelten Gegenstände der Tagesordnung,
- 4.
- die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse.
(2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.
















