Gesetz - WpÜGGebV
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
















