Gesetz - WpÜGGebV
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 3 Auslagen
Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
















