Gesetz - WpHG
Wertpapierhandelsgesetz - WpHG
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

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