Gesetz - WpHG
Wertpapierhandelsgesetz - WpHG
§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
- 1.
- Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
- 2.
- Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und
- 3.
- Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
- 1.
- die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1,
- 2.
- Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und
- 3.
- Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
















