Gesetz - WpPG
Wertpapierprospektgesetz - WpPG
§ 31 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet