Gesetz - WpPG
Wertpapierprospektgesetz - WpPG
§ 31 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
- 2.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
















