Gesetz - WSG
Wehrsoldgesetz - WSG
§ 5 Dienstbekleidung
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

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