Gesetz - WSG
Wehrsoldgesetz - WSG
§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
(2) Das Dienstgeld beträgt
1.
bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,
2.
bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet