Gesetz - WStatG
Wahlstatistikgesetz - WStatG
§ 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

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