Gesetz - WStG
Wehrstrafgesetz
§ 7 Selbstverschuldete Trunkenheit
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet