Gesetz - WSzBelErhV
Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
§ 2 Erhöhter Wehrsold
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
| - Nummer 1 | 6,14 Euro, |
| - Nummer 2 | 11,25 Euro. |
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
| - Nummer 1 | 8,69 Euro, |
| - Nummer 2 | 15,85 Euro. |
















