Gesetz - WSzBelErhV
Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
§ 2 Erhöhter Wehrsold
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 16,14 Euro,
- Nummer 211,25 Euro.
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 18,69 Euro,
- Nummer 215,85 Euro.

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