Gesetz - WUmstAusglFG
Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 4 Aufgaben
(1) Der Fonds verwaltet die
- 1.
- Ausgleichsforderungen (einschließlich vorläufige Ausgleichsforderungen), die den Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 1 und 2 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Fonds zustehen, und leistet hierfür den Schuldendienst gemäß Art. 8 § 4 Abs. 1 und 3 der Anlage I.
- 2.
- Forderungen (einschließlich vorläufige Forderungen), die ihm aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 5 der Anlage I gegenüber Geldinstituten oder Außenhandelsbetrieben zustehen, und zieht die Zinsen und die Tilgungsraten ein.
(2) Der Fonds errechnet die Forderung (einschließlich der vorläufigen Forderung), die ihm aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zum Staatsvertrag gegenüber der DDR zusteht. Die Berechnungsunterlagen bilden für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Grundlage für die Zuteilung der Forderung des Fonds gegen die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds veranlaßt die Bereitstellung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Republikhaushalt.
(3) Die Mitteilungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Höhe der zu verwaltenden Ausgleichsforderungen und Forderungen gemäß Absatz 1 sind für den Fonds verbindlich.
















