Gesetz - WUmstAusglFG
Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 5 Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Schuldverschreibungen
(1) Der Fonds ist auf Verlangen der Gläubiger von endgültig zugeteilten Ausgleichsforderungen verpflichtet, diese in Inhaber-Schuldverschreibungen des Fonds in einer Stückelung von 1.000,- DM umzuwandeln; die Schuldverschreibungen sind an jeder inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. Er kann endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen unter 1.000,- DM vorzeitig tilgen.
(2) Die Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind berechtigt, die ihnen gegenüber bestehenden Forderungen zum Ende eines jeden Kalenderjahres ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Der Fonds ist ermächtigt, seine Verbindlichkeiten vor deren Fälligkeiten zu erfüllen.
















