Gesetz - WUmstAusglFG
Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 6 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
Der Fonds erstellt zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Jahresabschluß mit Testat des Wirtschaftsprüfers und Geschäftsbericht sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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