Gesetz - WUmstAusglFG
Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 9 Erlöschen des Fonds
Der Fonds wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst. Die im Zeitpunkt seiner Auflösung noch vorhandenen Mittel sind an den Minister der Finanzen abzuführen.
















