Gesetz - WVG
Wasserverbandsgesetz - WVG
§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.
















