Gesetz - WWSUVtrAnl VIII
Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
§ 1
Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags bestimmt.
















