Gesetz - WZG§4SBek
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Anlage 1 Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,

Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet