Gesetz - WZG§4UmwSchBek
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Anlage 3 Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)
Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)
















