Gesetz - ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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