Gesetz - ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG
§ 31 Strafvorschriften
(1) Wer
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt oder Kredit gewährt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,
- 2a.
- ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,
- 3.
- entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 4.
- entgegen § 23a E-Geld ausgibt,
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen der Nummern 3 und 4 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
















