Gesetz - ZAGMonAwV
ZAG-Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV
Anlage 4 Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG – Vermögensstatus –
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3599 - 3600)

   Stand Ende                
Institutsnummer                   Prüfziffer            Name                                                Ort                            
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Aktiva 
Barreserve  
 0110aus Zahlungsdiensten0110      
Forderungen an Kreditinstitute  
 0210aus Zahlungsdiensten0210      
  darunter:  
  0211auf Treuhandkonten0211      
 aus sonstigen Tätigkeiten  
  0221täglich fällig0221      
  0222andere Forderungen0222      
Forderungen an Kunden  
 0310aus Zahlungsdiensten0310      
  darunter:  
  0311aus Provisionen0311      
  0312aus Krediten0312      
  darunter:  
  0313aus Kreditkarten-
geschäften

0313

      
Forderungen an Zahlungsinstitute  
 0410aus Zahlungsdiensten0410      
 0420aus sonstigen Tätigkeiten0420      
Summe: (0410 + 0420)0400      
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere  
 Geldmarktpapiere  
  0511aus Zahlungs-
diensten

0511

      
 Anleihen und Schuld-
verschreibungen
  
  0521aus Zahlungs-
diensten

0521

      
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere  
 0610aus Zahlungsdiensten0610      
Beteiligungen  
 0710aus Zahlungsdiensten0710      
  darunter:  
  0711an Kreditinstituten0711      
  0712an Finanzdienst-
leistungsinstituten

0712

      
  0713an Zahlungsinstituten0713      
 aus sonstigen Tätigkeiten  
  darunter:  
  0723an Zahlungsinstituten0723      
Anteile an verbundenen Unternehmen  
 0810aus Zahlungsdiensten0810      
  darunter:  
  0811an Kreditinstituten0811      
  0812an Finanzdienst-
leistungsinstituten

0812

      
  0813an Zahlungsinstituten0813      
 aus sonstigen Tätigkeiten  
  darunter:  
  0823an Zahlungsinstituten0823      
Immaterielle Anlagewerte  
 0910aus Zahlungsdiensten0910      
Sachanlagen  
 1010aus Zahlungsdiensten1010      
Sonstige Vermögensgegenstände  
 1210aus Zahlungsdiensten1210      
Rechnungsabgrenzungsposten  
 1310aus Zahlungsdiensten1310      
Aktive latente Steuern1400      
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung

1600

      
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Passiva 
Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten
  
 1810aus Zahlungsdiensten1810      
  davon:  
  1811täglich fällig1811      
  1812mit vereinbarter
Laufzeit oder
Kündigungsfrist

1812

      
 aus sonstigen Tätigkeiten  
  davon:  
  1821täglich fällig1821      
  1822mit vereinbarter
Laufzeit oder
Kündigungsfrist

1822

      
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden  
 1910aus Zahlungsdiensten1910      
  davon:  
  1911Verbindlichkeiten
zur Ausführung von Zahlungsvorgängen

1911

      
  darunter:  
  1912auf Zahlungskonten1912      
Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten  
 2010aus Zahlungsdiensten2010      
 2020aus sonstigen Tätigkeiten2020      
Summe: (2010 + 2020)2000      
Sonstige Verbindlichkeiten  
 2110aus Zahlungsdiensten2110      
Rechnungsabgrenzungsposten  
 2210aus Zahlungsdiensten2210      
Rückstellungen  
 2310aus Zahlungsdiensten2310      
Passive latente Steuern2400      
Nachrangige Verbindlichkeiten  
 2510aus Zahlungsdiensten2510      

Unwiderrufliche Kreditzusagen
  
 3010aus Zahlungsdiensten3010      
Eventualverbindlichkeiten  
 3110aus Zahlungsdiensten3110      
Kontrollsumme:
(0110 + 0210 + 0221 + 0222 + 0310 +
0400 + 0511 + 0521 + 0610 + 0710 +
0723 + 0810 + 0823 + 0910 + 1010 +
1210 + 1310 + 1400 + 1600 + 1810 +
1821 + 1822 + 1910 + 2000 + 2110 +
2210 + 2310 + 2400 + 2510 + 3010 +
3110)

9010

      
      
1)
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.

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