Gesetz - ZAGMonAwV
ZAG-Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV
§ 4 Berichtszeitraum
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
















