Gesetz - ZDVG
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG
§ 12 Beschwerderecht
Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.

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