Gesetz - ZDVG
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG
§ 23 Beschwerdeverfahren
Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden.

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