Gesetz - ZDVG
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG
§ 24 Ausschluß der Beteiligung
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.

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