Gesetz - ZensVorbG 2011
Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011
§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
















