Gesetz - ZensVorbG 2011
Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011
§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.

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