Gesetz - ZGÄndG 4 1964
Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
Inhaltsverzeichnis

ZGÄndG 4 1964

Ausfertigungsdatum: 09.09.1964

Vollzitat:

"Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964 (BGBl. I S. 805)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20. 9.1964 +++)
Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Anlage zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964


(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)

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