Gesetz - ZHG§8DV
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 1
Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:
im Land Bayern durch das Lehrinstitut in München,
im Land Baden-Württemberg durch das Lehrinstitut in Karlsruhe,
in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz durch das Lehrinstitut in Frankfurt a.M.,
im Land Nordrhein-Westfalen durch das Lehrinstitut in Köln,
in den Ländern Niedersachsen und Bremen durch das Lehrinstitut in Hannover,
in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Lehrinstitut in Hamburg,
im Land Berlin durch das Lehrinstitut in Berlin.

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