Gesetz - ZirkRegV
Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV
§ 3 Datenerhebung
(1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
1.
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
2.
Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift und
3.
Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2.
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
1.
die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist,
2.
die in Absatz 1 genannten Daten.

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