Gesetz - ZirkRegV
Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV
§ 3 Datenerhebung
(1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
- 1.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- 2.
- Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift und
- 3.
- Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2.
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
- 1.
- die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist,
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Daten.
















