Gesetz - ZMV
Zugänglichmachungsverordnung - ZMV
§ 5 Mitwirkung der berechtigten Person
Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet