Gesetz - ZMV
Zugänglichmachungsverordnung - ZMV
§ 6 Ausführung der Zugänglichmachung
Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

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