Gesetz - ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
§ 20 Freizonen
(1) Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) durch Verwaltungsakt ändern.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.

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