Gesetz - ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
§ 23 Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
















