Gesetz - ZSKG
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
















