Gesetz - ZStBFDV
Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes
§ 1 Durchführungsumfang
(1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:
1.
in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und
2.
in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 1 000 Freiwilligen entspricht.
(2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 250 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vorsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:
1.
in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und
2.
in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Freiwilligen entspricht.

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