Gesetz - ZStVBetrV
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung.

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