Gesetz - ZuckDenatPräV
Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker
§ 2 Zuständige Stellen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die Überwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers sind jedoch die Zolldienststellen.
















