Gesetz - ZuckDenatPräV
Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker
§ 4 Anträge
(1) Die Erteilung eines Prämienbescheides ist nach vorgeschriebenem Muster bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(2) Die Mitteilung über die Übertragung des sich aus dem Prämienbescheid ergebenden Rechtes auf einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des Prämienbescheides an die Bundesanstalt zu richten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet