Gesetz - ZuckProdAbgV 1983
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
§ 7 Muster, Vordrucke
Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesminister der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.