Gesetz - ZuckProdAbgV 1983
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
§ 9 Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
1.
die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
2.
die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

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