Gesetz - ZuckQuotV 1981
Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker
§ 4 Zulassung der Unternehmen
(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform.
(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.
(4) (weggefallen)
















