Gesetz - ZuMonAwV
Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung - ZuMonAwV
§ 1 Einreichungsverfahren
(1) Zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwegen (KWG) sind von den übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen:
- 1.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG:QV1/QV2 (Anlage 1),
- 2.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) -:QA1/QA2 (Anlage 2),
- 3.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) -:QB1/QB2 (Anlage 3).
(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der Gruppe angemessen ist.
















