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Gesetz - ZuV 2012
Zuteilungsverordnung 2012 - ZuV 2012
Abschnitt 1
-
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
-
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge
Abschnitt 2
-
§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte
-
§ 5 Bestimmung von Emissionsfaktoren, unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten
-
§ 6 Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
-
§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
-
§ 8 Messung der Kohlendioxid-Emissionen
Abschnitt 3
-
§ 9 Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks
-
§ 10 Ermittlung der Produktionsmenge
-
§ 11 Bestimmung des Emissionswertes
-
§ 12 Zuteilung für Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002
-
§ 13 Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002
-
§ 14 Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
-
§ 15 Zuteilungen für Neuanlagen
-
§ 16 Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012
-
§ 17 Bestimmung des Effizienzstandards
-
§ 18 Frühzeitige Emissionsminderungen
-
§ 19 Kuppelgas
Abschnitt 4
-
§ 20 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge
-
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
-
§ 22 Inkrafttreten
-
Anhang 1 (zu den §§ 4 und 5)
Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte
-
Anhang 2 (zu § 5 Abs. 3)
Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert
-
Anhang 3 (zu § 9)
Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks
-
Anhang 4 (zu § 19)
Berechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurechnung der Kuppelgasemissionen
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